Einteilung in Klassen
Feuerwerkskörper für Vergnügungszwecke sind in Deutschland je nach ihrer Gefährlichkeit und Größe in vier Klassen unterteilt. Die erste Klasse oder auch Kleinstfeuerwerk darf von jeder Person die älter als 12 Jahre* ist erworben und das ganze Jahr über verwendet werden. Die max. Satzmenge beträgt lediglich 3g - gefährliche Sätze sind verboten. Daran schliesst sich die zweite Klasse deren Satzgewichtsgrenzen mit bis zu 50g pro Feuerwerkskörper bereits wesentlich höher liegen. Das bestreben um eine Harmonisierung mit dem europäischen Sprengstoffgesetz macht es sogar möglich, dass seit 1998 Satzgewichte von mehr als 50g möglich sind.
Die Erweiterung der Satzgewichtsgrenzen ist aber auch nur dann zulässig wenn es sich dabei um ein sogenanntes Batteriefeuerwerk handelt. Beim Batteriefeuerwerk welches bis max. 200g pyrotechnische Sätze enthalten kann und darf handelt es sich um Anordnungen mehrerer einzelner Feuerwerkskörper die untereinander mit eineer Zündschnur verbunden sind. Dadurch ist es möglich durch einmaliges zünden relativ große Effekte zu erziehlen. Da die Gegenstände dieser Klasse bereits wesentlich gefährlicher sind ist der Verkauf auf die letzten drei verkaufsoffenen Tage der Abbrand sogar nur am letzten Tag eines Jahres und ersten eines neuen Jahres erlaubt. Danach folgt das Mittlelfeuerwerk oder früher auch als Gartenfeuerwerk bekannt als Klasse III.
Da diese Klasse teilweise sehr gefährliche Sätze, zum Teil auch in relativ großen Mengen (bis 250g) enthalten kann, ist für den Erwerb solcher Feuerwerkskörper eine spezielle Ausbildung nötig. Die Klasse IV bildet den Abschluß. Das Großfeuerwerk wie diese Klasse bezeichnet wird besitzt (fast) keine Einschränkungen. Für den Erwerb und Umgang mit FWKs dieser Klasse ist ebenfalls eine spezielle Ausbildung nötig in der Kenntnisse über Gesetzeslagen, Funktionsweise von Feuerwerkskörpern u.s.w. erworben werden müssen.